Topbild SVA
Du bist hier: Beitragssystem

Beitragssystem

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beiträge und die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Grundbeitrages.

  2. Der Vorstand legt mit den Abteilungsleitern die Höhe des Abteilungsbeitrages fest.

§ 3 Grundbeitrag

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendmitglieder) 55,00 €
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ordentliche Mitglieder) 100,00 €
Passive Mitglieder 15,00 €

 Mitgliedsform: Beitrag pro Jahr

  1. Jugendliche, die im Beitragsjahr das 18. Lebensjahr vollenden, zahlen im Folgejahr den Beitrag ordentlicher Mitglieder.

  2. Der Beitrag für Kinder/Jugendliche ist pro Familie gestaffelt. Für das 1. Kind sind 55 €, für das 2.Kind 45 € zu zahlen. Bei jedem weiteren Kind reduziert sich der Beitrag jeweils um weitere 10 €.

    • Familie bedeutet, dass Eltern oder ein alleinerziehendes Elternteil mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben.

  3. Pro Familie wird eine zu zahlende Obergrenze von 290 € pro Kalenderjahr festgesetzt.

  4. Der Grundbeitrag wird mit dem Abteilungsbeitrag zu 50% zum 01.01. und zu 50% zum 01.07. des Jahres fällig. Der Einzug mittels Lastschrift erfolgt im Februar und Juli.

  5. Aktive Übungsleiter und Schiedsrichter zahlen auf Antrag den Passivbeitrag. Die Beitragsanpassung erfolgt zum nächsten Beitragsjahr.

    • Nimmt der Übungsleiter/Schiedsrichter ein Sportangebot außerhalb der eigenen Abteilung wahr, oder nimmt er in der eigenen Abteilung einen anderen Übungsleiter in Anspruch, muss von ihm der jeweilige Abteilungsbeitrag gezahlt werden.

  6. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.

  7. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss im Einzelfall abweichende Beitragshöhen festlegen. Anträge auf Beitragsreduzierung sind 4 Wochen vor Fälligkeit an den Vorstand zu richten.

  8. Erfolgt der Vereinseintritt bis zum 30.06. ist der volle Grundbeitrag und der volle Abteilungsbeitrag des Jahres fällig. Bei Vereinseintritten nach dem 01.07. ist der halbe Grundbeitrag und der halbe Abteilungsbeitrag des Jahres fällig.

§ 4 Vereinsaustritt

  1. Eine Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

  2. Bei einem Vereinsaustritt bis zum 30.06. ist der halbe Grundbeitrag und der halbe Abteilungs- beitrag des Jahres fällig. Bei einem Vereinsaustritt nach dem 01.07. ist der volle Grundbeitrag und der volle Abteilungsbeitrag des Jahres fällig.